Belarus

Einige Barrieren für das Wachstum im Außenhandel von Belarus abgebaut

23.06.2017

Am 23. Juni 2017 wurde in Belarus der Erlaß Nr. 221 unterzeichnet, der einige der Schranken für das Wachstum des Außenhandels abschafft. Durch dieses Dokument sind Änderungen in den Erlaß Nr. 178 „Über das Verfahren zur Durchführung und Kontrolle über Außenhandelsoperationen“ vom 27. März 2008 eingeführt worden.

Durch den Erlaß sind die Zeitrahmen für den Abschluss von Außenhandelsoperationen vergrößert worden, und zwar von 90 auf 180 Tage ab Datum des Versands von Waren (oder der Dienstleistungserbringung) für den Export bzw. von 60 auf 90 Tage ab Datum der Zahlungsdurchführung für den Import, und bei Durchführung von Bauarbeiten (bzw. bei Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Baues) im Ausland muss es spätestens das Datum der Beendigung der Normaldauer des Objektbaues sein.

Außerdem werden keine Fristen für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Mobilfunkanbietern im Falle der Erbringung von Roaming-Dienstleistungen sowie für den Zahlungsverkehr der Staatlichen Vereinigung Belarussische Eisenbahngesellschaft mit Eisenbahngesellschaften anderer Länder festgesetzt.

Erweitert worden ist darüber hinaus das Verzeichnis der Fälle, wo die Bezahlung der Einfuhr auf Kosten von Krediten, die der Regierung – auch unter Bedingung einer Bürgschaft ihrerseits – gewährt worden sind, sowie auf Kosten der internationalen technischen Hilfe erfolgen kann.

Durch den Erlaß Nr. 221 wurden auch einige andere Änderungen der bestehenden Rahmenbedingungen der Ausübung von Außenhandelsaktivitäten in Kraft gesetzt.

Der Erlaß ist auf Freisetzung der Geschäftsinitiative, Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft sowie systematische Vereinfachung der Rahmenbedingungen für die Unternehmenstätigkeit ausgerichtet.

Quelle: offizielles Internet-Portal des Präsidenten der Republik Belarus