Belarus

Beschränkungen für die Gewinn- und Dividenden-Auszahlung an Gesellschafter aus den „unfreundlichen“ Staaten

23.04.2024

Durch die Verordnung des Ministerrats der Republik Belarus Nr. 299 vom 19.04.2024 „Über die Anwendung einer besonderen restriktiven Maßnahme“ wurden die Beschränkungen für die die Gewinn- und Dividenden-Auszahlung durch belarussische Unternehmen an Gesellschafter aus den „unfreundlichen“ Staaten verabschiedet. 

Ein belarussisches Unternehmen darf keine Gewinne bzw. Dividenden zugunsten von Gesellschaftern aus den „unfreundlichen“ Staaten frei ausschütten, sofern der in einem Kalenderjahr an die ausländischen Gesellschafter zu zahlende Beitrag insgesamt 80.000 Basiseinheiten übersteigt (Stand 23.04.2024 – 3,2 Mio. BYN bzw. ca. 920 Tsd. EUR). 

Um Dividenden an die ausländischen Gesellschafter in einer Höhe zu zahlen, die den oben genannten Schwellenwert übersteigt, muss das belarussische Unternehmen bei einem regionalen Exekutivkomitee (bzw. dem Exekutivkomitee der Stadt Minsk) eine einmalige Genehmigung für die Dividendenausschüttung beantragen. Die Erteilung der Genehmigung wird an die Erfüllung einer Reihe von Kriterien in Bezug auf die Unternehmenslage gebunden.

Die Beschränkungen treten am 24. April 2024 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2025.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus