Am 9. Juli 2021 tritt das Gesetz der Republik Belarus vom 30. Juni 2020 Nr. 36-З “Über die Änderung der Gesetze zu den Fragen der Devisenregelung und Devisenkontrolle” in Kraft. Mit diesem Gesetz wird die neue Fassung des Gesetzes der Republik Belarus vom 22. Juli 2003 Nr. 226-З “Über die Devisenregelung und Devisenkontrolle” eingeführt.
In der aktuellen Fassung des Gesetzes werden die Devisentransaktionen in laufende unterteilt, darunter nicht handelsbezogene Devisentransaktionen, und in Transaktionen im Zusammenhang mit Kapitalflüssen. Von dieser Klassifikation hängt das Regime ab, in dem die entsprechenden Devisentransaktionen durchgeführt werden (mit Registrierung, mit Meldung oder frei). In der neuen Fassung gibt es keine solche Teilung und wird es ein einheitlicher Begriff der Devisentransaktion eingeführt. Das Regime ihrer Umsetzung kann frei oder mit Registrierung sein und wird durch die Liste von Operationen bestimmt, die einer Registrierung unterliegen.
Zurzeit wird die Registrierung des Außenhandelsvertrags durch verschiedene Akten geregelt (der Erlass des Präsidenten vom 27. März 2008 Nr. 178 „Über die Durchführung und Kontrolle der Außenhandelstransaktionen“ und die Richtlinien der Durchführung von Devisentransaktionen, festgestellt durch die Verordnung des Vorstandes der Nationalbank der RB vom 30. April 2004 Nr. 72). In diesem Zusammenhang können die Subjekte der Außenwirtschaftstätigkeit Schwierigkeiten bei der Feststellung einer Notwendigkeit haben, den Vertrag bei der Bank registrieren zu lassen.
Die neue Fassung vereinfacht dies dadurch, dass sie einen einheitlichen Begriff des Währungsvertrags mit seinen eigenen Merkmalen enthält, bei dessen Vorhandensein eine Registrierung des Vertrages bei der Bank erforderlich ist.
Die neue Fassung des Gesetzes sieht auch die Festlegung der Rechte und Pflichten von Residenten und Nichtresidenten der RB bei der Durchführung von Devisentransaktionen, Festlegung zulässiger Fälle der Verwendung von Fremdwährung zwischen Teilnehmern an Währungsbeziehungen, Aufhebung der Beschränkungen für die Währungstransaktionen der Residenten der RB, die mit dem Kapitalverkehr verbunden sind, u.a. vor.