Belarus

Einführung des Verbots der Veräußerung von Anteilen ausländischer Teilnehmer an einigen belarussischen Unternehmen

07.07.2022

Basierend auf dem Erlass des Präsidenten der Republik Belarus vom 14. März 2022 Nr. 93 „Über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung eines stabilen Funktionierens der Wirtschaft“ und dem Gesetz der Republik Belarus vom 5. Januar 2015 Nr. 231-3 „Über den Wertpapiermarkt“ wurde vom Ministerrat der Republik Belarus die Verordnung Nr. 436 vom 1. Juli 2022 angenommen.

Laut dieser Verordnung wurde eine Liste der juristischen Personen der Republik Belarus festgelegt, deren Teilnehmern (Aktionären), die Ansässige ausländischer Staaten sind, die unfreundliche Handlungen gegenüber belarussischen juristischen und (oder) natürlichen Personen begehen, die Veräußerung deren Anteile (Aktien) in den Satzungsfonds von den belarussischen juristischen Personen verboten wird. Zum Schutz der Interessen der Republik Belarus werden die Aktien in den Depots ihrer Eigentümer gesperrt.

Bei Änderungen des Verzeichnisses wird vom Finanzministerium ausgestellt:
- eine Anordnung zur Verhängung von Beschränkungen für die Veräußerung von Wertpapieren zur Sicherung der Sperrung von Aktien in den Depots neuer Eigentümer, die in das Verzeichnis aufgenommen werden;
- eine Anordnung zur Aufhebung der Beschränkungen für die Veräußerung von Wertpapieren zur Sicherung der Freigabe der Aktien in den Depots der Eigentümer, die vom Verzeichnis ausgenommen sind.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus