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EU-Güterbeförderungsverbot für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen / Beantragung von Ausnahmegenehmigungen

22.04.2022

Durch die Verordnung des EU-Rates Nr. 2022/577 vom 8. April 2022 wurde ab 9. April 2022 den in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen verboten, Güter im EU-Gebiet, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

Das Verbot gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern. Die zuständigen Behörden eines EU-Mitgliedstaats können die Beförderung von Gütern durch ein in Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn eine solche Beförderung erforderlich ist für

a) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
b) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
c) humanitäre Zwecke, oder
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

In Deutschland ist für die Prüfung der Ausnahmefälle und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

Auf Anfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) hat die Behörde das Antragsformular ELAN-K2 bereitgestellt, mit dem Unternehmen eine Befreiung vom EU-Güterbeförderungsverbot beantragen können. Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich über das elektronische BAFA-Antragsportal ELAN-K2 Ausfuhr und auch über die E-Mail-Adresse embargo-transport@bafa.bund.de beantragt werden. 

Nach Auskunft des BAFA muss die Genehmigung für jede Warenpartie einzeln eingeholt werden. Eine Befreiung für mehrere Warensendungen gleichzeitig ist derzeit nicht möglich. Die Frage der Anerkennung von BAFA-Befreiungen auch in Transitländern wird derzeit geklärt.