Die Regierung der Republik Belarus hat den Selbstisolierungsmodus angesichts der Ausbreitung von COVID-19 im Land eingeführt. Die entsprechende Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 208 vom 08. April 2020 trat am 10. April 2020 in Kraft.
Der Selbstisolierung unterliegen die Bürger der Republik Belarus, Ausländer und Staatenlosen mit dem bestätigten COVID-19, Kontakte der ersten Ebene mit COVID-19 Ebene (für 14 Tage nach dem letzten Kontakt) und Kontakte der zweiten Ebene mit Symptomen einer Atemwegserkrankung (bis diese vorhanden sind). Die Dauer der Selbstisolation kann durch Entscheidung des Arztes verlängert werden.
Die Bürger, die sich selbstisolieren sollen, erhalten eine spezielle Anforderung über die Einhaltung von Verhaltensregeln in diesem Zeitraum. Innerhalb von 14 Tagen der Selbstisolierung ist es verboten, den Wohnort ohne Benachrichtigung zu verlassen sowie öffentliche Einrichtungen zu besuchen. Eine Ausnahme kann nur der Besuch einer Apotheke oder eines Lebensmittelgeschäfts sein: obligatorisch mit einer Schutzmaske. Während der Selbstisolierungsperiode erhalten die Bürger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Zahlung von Versicherungsbeiträgen.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Selbstisolierung ist eine administrative oder strafrechtliche Verantwortung vorgesehen.