Belarus

Vorübergehendes Verbot der Ausfuhr bestimmter Arten von Industriegütern aus Belarus

19.03.2022

Der Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus Nr. 147 vom 19. März 2022 sieht ein vorübergehendes Verbot der Ausfuhr bestimmter Arten von Industriegütern aus Belarus sowohl in die Länder der EAWU als auch außerhalb der EAWU vor. Ein vorübergehendes Verbot für die Ausfuhr aus Belarus in die Staaten außerhalb des Zollgebiets der EAWU gilt für Waren, die in die Zollverfahren zur Ausfuhr, vorübergehenden Ausfuhr, Veredelung außerhalb des Zollgebiets und Wiederausfuhr überführt werden.

Die Liste der für die Ausfuhr verbotenen Waren umfasst einige medizinische Materialien und Erzeugnisse, Laborglaswaren, Behälter, Zisternen und Tanks, verschiedene Werkzeuge, Kessel, Turbinen, Verbrennungsmotoren, Pumpen, Kühlschränke, Gefrierschränke, Geschirrspüler, Lader, landwirtschaftliche Maschinen und verschiedene Werkzeugmaschinen, Monitore, Eisenbahnlokomotiven und Waggons, Fahrzeuge, Traktoren, Fahrgestelle usw. Insgesamt enthält die Liste 254 Warenarten.

Das Dokument gilt nicht für Produkte belarussischer und russischer Herkunft sowie für Transitwaren. Humanitäre Hilfe, Fahrzeuge des internationalen Transports sowie betreffende Ersatzteile, wiederverwendbare Verpackungen fallen auch nicht unter das Verbot. Darüber hinaus sieht die Verordnung die Möglichkeit der Ausfuhr der gelisteten Waren mit einmaligen Lizenzen vor, für deren Genehmigung regionale Exekutivkomitees (Exekutivkomitee der Stadt Minsk) zuständig sind.

Die Verordnung tritt am 22. März 2022 in Kraft und gilt für sechs Monate.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus