Die Niederlassung einer ausländischen juristischen Person darf im Gegensatz zu ihrer Repräsentanz die Geschäftstätigkeiten ausüben.
Repräsentanzen und Niederlassungen ausländischer Organisationen gelten ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Register der Repräsentanzen ausländischer Organisationen und Niederlassungen als eröffnet. Genehmigungen für die Eröffnung von Repräsentanzen werden nicht mehr erteilt.