Es wurde eine Begrenzung der Anzahl von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren und Elektromotoren desselben Typs festgelegt (bis zu 150 Fahrzeuge pro Jahr), die juristische Personen aus Drittländern (außerhalb der EAWU) ohne Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung einführen dürfen.
Die Änderungen betreffen dabei nicht Kraftfahrzeuge, die von Privatpersonen zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden.
Für die Anpassung der Geschäftstätigkeit ist eine Übergangsfrist vorgesehen: die Verpflichtung zur Erlangung einer Fahrzeugtypgenehmigung für Elektrofahrzeuge tritt ab dem 1. Januar 2026 in Kraft.