Durch die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus vom 5. Februar 2026 Nr. 64 wurden einzelne Änderungen an der Lizenzierung von Warenhandel mit Drittländern sowie bei der Einführung nichttarifärer Regulierungsmaßnahmen eingeführt.
Wichtigste Änderungen:
- Die Gültigkeitsdauer einer einmaligen Lizenz für den Export/Import von Waren ab dem Ausstellungsdatum darf ein Jahr nicht überschreiten;
- Das Anti-Monopol-Regulierungsministerium wurde als zuständige Behörde für die Entgegennahme von Unterlagen zur Erteilung von Lizenzen für den Export/Import von Waren bestimmt;
- Die Listen der für die Erteilung einer Lizenz bzw. Genehmigung für den Export/Import von Waren erforderlichen Dokumente und Informationen wurden geringfügig angepasst.
Die Verordnung trat am 8. Februar 2026 in Kraft.