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Änderungen der Geschäftsrahmenbedingungen

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Auf dieser Seite finden Sie Informationen über Gegenmaßnahmen von Belarus

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  • 21.07.2025 

Die Beschränkungen für die Auszahlung von Dividenden an ausländische Eigentümer aus unfreundlichen Ländern wurden verlängert 
Durch die Verordnung des Ministerrats der Republik Belarus Nr. 395 vom 21. Juli 2025 wurden die Änderungen an der Verordnung des Ministerrats Nr. 299 vom 19. April 2024 vorgenommen.

Zuvor wurde durch die Verordnung Nr. 299 eine Beschränkung eingeführt - ein Genehmigungsverfahren für die Auszahlung von Gewinnen und Dividenden an ausländische Eigentümer aus unfreundlichen Ländern vom 24. April 2024 bis zum 31. Dezember 2025. Die Beschränkungen gelten für ausländische Unternehmen, die auf der Liste der unfreundlichen Länder stehen (festgelegt durch die Verordnung des Ministerrates Nr. 209 vom 6. April 2022.

 

Die neue Verordnung des Ministerrats Nr. 395 verlängert die Beschränkungen für Dividendenzahlungen an Eigentümer aus unfreundlichen Ländern bis Ende 2026.
Darüber hinaus ist für den Erhalt aller Zahlungen die Genehmigung der örtlichen Exekutivkomitees erforderlich, unabhängig von der Höhe des Betrags. Zuvor galt solches Verfahren nur für Beiträge, die 80 Tausend Basiseinheiten (3,36 Mio. BYN) pro Jahr überschritten.

 

Eine wichtige Änderung ist die Einführung von zwei verschiedenen Regelungen für Zahlungen: bis zu und über 20 Tausend Basiseinheiten (840 Tausend BYN pro Jahr).

  1. Für Zahlungen bis zu 20 Tausend Basiseinheiten müssen die Unternehmen mindestens 70 % der Beschäftigtenzahl behalten und dürfen keine Verbindlichkeiten haben.
  2. Für höhere Zahlungen gelten zusätzliche Bedingungen: das Dividendenvolumen darf 50 % der durchschnittlichen ausländischen Direktinvestitionen innerhalb von letzten fünf Jahren nicht überschreiten, das Unternehmen muss rentabel sein, und das Durchschnittsgehalt muss mindestens das 3,5-fache des Mindestlohns betragen (für die Anwohner des Hi-Tech Parks - 11,5 Mindestlöhne).

 

Die Anwohner des Hi-Tech Parks erhalten eine teilweise Befreiung – für sie gilt das Investitionsvolumenkriterium nicht, sofern die Gehaltsanforderungen erfüllt sind.

 

Die Änderungen treten ab dem 24. Juli 2025 in Kraft.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 19.10.2023

Durch den Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 326 vom 19.10.2023 wurden Änderungen in Bezug auf den Erlass Nr. 93 vom 14.03.2022 „Über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung einer stabilen Funktionierung der Wirtschaft“ verabschiedet. Demnach wird das Verzeichnis der betroffenen Unternehmen mit Gründern / Gesellschaftern aus „unfreundlichen“ Ländern nicht mehr geführt, die Beschränkungen gelten für alle Unternehmen dieser Kategorie.

Die Zustimmung des Ministerrates wird für die Reorganisation solcher Unternehmen, den Austritt eines Gesellschafters aus „unfreundlichen“ Ländern und die Veräußerung von Anteilen und Immobilien erforderlich. Zusätzlich wird für Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentumsverkauf eine Abgabe in Höhe von mindestens 25% des Marktwertes der veräußerten Kapitalanteile / Aktien bzw. der Immobilien vorgesehen.

Außerdem werden für die EU-Verkehrsmittel die Kosten für belarussische Kfz-Versicherungen und für Frachtbetrieb- und Umladungsdienstleistungen erhöht (ab dem 22. Januar 2024 wird eine Gebühr in Höhe von 0,8 des Basiswertes bzw. 29,6 BYN (ca. 8,7 Euro) für die jeweilige Dienstleistung eingeführt).

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 13.09.2023

Mit dem Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 285 vom 13. September 2023 wurde das Verfahren zum Funktionieren der laufenden (Abrechnungs-) Bankkonten für die Unternehmenseigentümer und -Gesellschafter aus den „unfreundlichen Staaten“ festgelegt. Den Gewinn und Dividenden vom Geschäft im Land können sie nur auf Spezialkonten in belarussischen Rubeln erhalten und diese Mittel nur für bestimmte Zwecke verwenden. Ein Konto kann bei jeder belarussischen Bank eröffnet werden.  

Ausländische Unternehmenseigentümer und -Gesellschafter können diese Mittel für folgende Zwecke verwenden:
- Finanzierung von Investitionsprojekten auf dem Territorium der Republik Belarus;
- Rückzahlung von Schulden für Bankkredite;
- Erwerb bestimmter Staatspapiere der Republik Belarus;
- Eröffnung der unwiderruflichen Bankdepositen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bei der Bank, wo ein Spezialkonto eröffnet wird;
- andere durch die Regierung abgestimmte Ziele.

Die Schließung dieser Spezialkonten ist unmöglich, wenn in Bezug auf das Unternehmen oder den ausländischen Teilnehmer die restriktiven Maßnahmen eingeführt wurden (Aussetzung oder Sperrung von Finanztransaktionen, Einfrieren von Geldmitteln).

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 03.01.2023

Am 6. Januar 2023 wurde das Gesetz der Republik Belarus Nr. 240-З vom 3. Januar 2023 „Über den Vermögensentzug“ veröffentlicht.  

Das Gesetz genehmigt die Möglichkeit des Vermögensentzugs zugunsten der Republik Belarus wegen unfreundlicher Handlungen. Zu den Objekten des Eigentumsrechts gehören Sachen, einschließlich Geld und Wertpapiere, sonstiges Eigentum, einschließlich Eigentumsrechte, die sich in der Republik Belarus befinden und den Subjekten der Beschlagnahme gehören - ausländischen Staaten, natürlichen und juristischen Personen aus ausländischen Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen, sowie deren Affiliates.

Das Gesetz sieht den Grundsatz der Objektivität vor, wonach der Entzug von Eigentumsrechten ausschließlich als Reaktion auf unfreundliche Handlungen / Vergeltungsmaßnahme verwendet wird. Das Gesetz enthält dabei den Begriff „unfreundliche Handlungen“ nicht.

Über die Notwendigkeit, Vergeltungsmaßnahmen zu ergreifen, entscheidet der Ministerrat der Republik Belarus.

Das Gesetz tritt am 17. Januar 2023 in Kraft.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 03.01.2023

Am 6. Januar 2023 wurde das Gesetz der Republik Belarus Nr. 239-З vom 3. Januar 2023 „Über Fragen der Überführung unter vorübergehende externe Verwaltung“ veröffentlicht. 

Laut dem Gesetz können juristische Personen der Republik Belarus – kommerzielle Gesellschaften, deren Eigentümer (Gesellschafter (Aktionäre)) Personen aus ausländischen Staaten (kommerzielle Gesellschaften) sind - durch Beschlüsse der regionalen Exekutivkomitees bzw. der Stadt Minsk unter vorübergehende externe Verwaltung für bis zu 18 Monaten ab dem Datum der entsprechenden Entscheidung überführt werden.

Die Ziel der vorübergehenden externen Verwaltung besteht darin, eine ungerechtfertigte Beendigung der Tätigkeit von kommerziellen Gesellschaften sowie Benachteiligung für deren Personalbelegschaft auszuschließen und deren normale verlustfreie Tätigkeit zu gewährleisten.

Das Gesetz tritt am 17. Januar in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2025.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 01.07.2022

Basierend auf dem Erlass des Präsidenten der Republik Belarus vom 14. März 2022 Nr. 93 „Über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung eines stabilen Funktionierens der Wirtschaft“ und dem Gesetz der Republik Belarus vom 5. Januar 2015 Nr. 231-3 „Über den Wertpapiermarkt“ wurde vom Ministerrat der Republik Belarus die Verordnung Nr. 436 vom 1. Juli 2022 angenommen.

Laut dieser Verordnung wurde eine Liste der juristischen Personen der Republik Belarus festgelegt, deren Teilnehmern (Aktionären), die Ansässige ausländischer Staaten sind, die unfreundliche Handlungen gegenüber belarussischen juristischen und (oder) natürlichen Personen begehen, die Veräußerung deren Anteile (Aktien) in den Satzungsfonds von den belarussischen juristischen Personen verboten wird. Zum Schutz der Interessen der Republik Belarus werden die Aktien in den Depots ihrer Eigentümer gesperrt.

Bei Änderungen des Verzeichnisses wird vom Finanzministerium ausgestellt:
- eine Anordnung zur Verhängung von Beschränkungen für die Veräußerung von Wertpapieren zur Sicherung der Sperrung von Aktien in den Depots neuer Eigentümer, die in das Verzeichnis aufgenommen werden;
- eine Anordnung zur Aufhebung der Beschränkungen für die Veräußerung von Wertpapieren zur Sicherung der Freigabe der Aktien in den Depots der Eigentümer, die vom Verzeichnis ausgenommen sind.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus

  • 30.06.2022

Der Ministerrat der Republik Belarus und die Nationalbank der Republik Belarus haben eine gemeinsame Verordnung Nr. 413/15 vom 28. Juni 2022 über die Erfüllung belarussischer Schuldverpflichtungen in Bezug auf Eurobonds in belarussischen Rubeln angenommen. Dieser Beschluss ist durch die Unmöglichkeit der Durchführung der Zahlungen in Fremdwährung aufgrund der verhängten Sanktionen bedingt.
Die Erfüllung von Schuldverpflichtungen erfolgt zum Kurs der Nationalbank am Zahlungsdatum auf Konten, die speziellbei JSC "Belarusbank" eröffnet wurden.

Quelle: Finanzministerium der Republik Belarus

  • 08.06.2022

Der Ministerrat der Republik Belarus und die Nationalbank der Republik Belarus haben eine Verordnung angenommen, die den belarussischen juristischen Personen ermöglicht, im Rahmen der Geschäfte im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen von Nicht-Residenten die Fremdwährung in bar (US-Dollar, Euro, chinesischer Yuan) zu erhalten. Diese Deviseneinnahmen sollten dann auf Bankkonten in Belarus gebucht werden.

Diese Maßnahme ermöglicht den Unternehmen, die Tätigkeit angesichts der geltenden Sanktionen und Schwierigkeiten mit dem Geldtransfer bei der Abwicklung von Exportverträgen fortzusetzen.

Die Verordnung tritt nach der offiziellen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus

  • 30.05.2022

Der Ministerrat der Republik Belarus hat einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der neue Ansätze in der Wirtschaftspolitik bis Ende 2023 einführen soll, um negative Auswirkungen der Sanktionen zu beseitigen.

Die Bestimmungen des Gesetzentwurfs betreffen fast alle Bereiche: Investitionen und Finanzierung, Bedingungen für Produktionstätigkeit, Transport und Logistik, soziale Garantien für die Bevölkerung.

Es werden u.a. Zoll- und Steueraufschub, ein Moratorium für die Erhöhung der Vermögensteuern, eine Optimierung der Einholung von Genehmigungen und Änderungen der Bewertungskriterien der Arbeit der Leiter staatlicher Organisationen vorgeschlagen.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus

  • 28.05.2022

Das Ministerium für Antimonopolregelung und Handel der Republik Belarus hat ein Programm für Preisdämpfung vorbereitet. In Verbindung mit der Krisensituation in der Region und deren Auswirkungen auf die Weltwirtschaft war im März 2022 ein deutlicher Anstieg der Inflation bis zu 6,1% zu verzeichnen. Die in Belarus und Russland getroffenen Maßnahmen konnten aber zur Verlangsamung der Inflationsprozesse im April 2022 um das Vierfache auf 1,6% beitragen. Für Mai 2022 erwartet das Ministerium eine Inflationsrate in Höhe von 1 % und deren weitere Reduzierung in den Sommermonaten.

Derzeit ist das Programm dem Ministerrat der Republik Belarus zur Prüfung vorgelegt.

Quelle: Ministerium für Antimonopolregelung und Handel der Republik Belarus

  •  25.05.2022

Angesichts der Sanktionsbedingungen wurde in Belarus ein Gesetzentwurf über den Parallelimport von einer Reihe von Waren entwickelt. Die Arbeit am Gesetzentwurf erfolgt im Rahmen der Importersatzstrategie. Es wird auch die Frage über die Suche nach alternativen Lieferanten bearbeitet.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus

  • 25.05.2022

Belarus hat im Antwortschritt den belarussischen Banken die Zahlungen an ukrainische Residenten verboten. Am 25. Februar hatte die Nationalbank der Ukraine auf Grund der Verordnung Nr. 19 vom 24. Februar 2022 „Über die Besonderheiten der Einstellung der Tätigkeit der Banken unter Kriegsrecht“ (https://house.gov.by/ru/news-ru/view/25-maja-goda-sostojalos-sovmestnoe-zasedanie-palaty-predstavitelej-i-soveta-respubliki-dlja-voprosov-64350-2022 ) ein Verbot über die Transaktionen mit belarussischen und russischen Rubeln sowie die Transaktionen mit natürlichen und juristischen Personen der Republik Belarus und der Russischen Föderation eingeführt.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus

  • 19.05.2022

Der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission hat am 19. Mai 2022 eine Reihe von Beschlüssen angenommen, die angesichts der Logistikschwierigkeiten und der verhängten Wirtschaftssanktionen zur Vereinfachung der Geschäftsrahmenbedingungen beitragen sollen.
Einer der Beschlüsse ist die vereinfachte Prozedur der Bestätigung des Ursprungs der Waren, die aus Ländern eingeführt werden, mit denen die EAWU Freihandelsabkommen unterzeichnet hat. Bei der Wareneinfuhr können anstatt der Originale die Kopien von Dokumenten zum Warenursprung akzeptiert werden. Der Beschluss wird befristet bis zum 31.12.2023 eingeführt und tritt 10 Kalendertage nach seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.
Darüber hinaus erweiterte der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission eine Liste der Waren, die vor Abgabe einer Zollerklärung freigegeben werden können. Vor allem geht es um Lebensmittel und Elektronik, Rohstoffe, Materialien und Ausrüstungen für die Leichtindustrie. Dieser Mechanismus verkürzt die Zeit zwischen der Einfuhr und dem Verkauf von Waren und ist quasi ein Zahlungsaufschub der Zollgebühren.
Noch ein wichtiger Beschluss der Kommission betrifft die Registrierung von Medizinprodukten. Er optimiert die Registrierungsprozedur und erleichtert die Markteinführung dieser Produkte.

Quelle: Eurasische Wirtschaftskommission

  • 19.05.2022

Ab dem 20. Mai 2022 treten einige Bestimmungen der Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 276 vom 5. Mai 2022 in Kraft. Das Dokument bestimmt eine Liste von Tankstellen, wo die in der EU zugelassenen Kraftfahrzeuge mit Dieselkraftstoff betankt werden dürfen.

Die Liste umfasst 12 Grenztankstellen, die den Kontrollpunkten und speziell ausgewiesenen Orten für den Frachtbetrieb und Umladung zugeordnet sind. Außerdem können EU-Kraftfahrzeuge nur mit Dieselkraftstoff bestimmter Marken tanken.

Belarussische Verbraucher (Bürger und Einwohner der Republik Belarus) sowie natürliche Personen - Bürger der EU-Länder - haben weiterhin die Möglichkeit, Autos mit anderen Arten von Dieselkraftstoff an anderen Tankstellen in der Republik Belarus zu betanken. Es gibt mehr als 800 Tankstellen im Land.

Quelle: Belneftekhim

  • 10.05.2022

Einreiseverbot nach Belarus für EU-Kraftfahrzeuge: Erläuterungen des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus zu den Besonderheiten des Frachtbetriebs und (oder) der Umladung

Die ausländischen Spediteure müssen bei den Umladungen in der Republik Belarus die Transitgenehmigungen einholen, wenn Belarus weder das Land der Beladung noch das Land der Entladung der Waren ist. In diesem Fall muss für jedes Fahrzeug des internationalen Verkehrs eine separate Zollanmeldung erstellt werden: Zugmaschine, Anhänger, Auflieger, Container. Die Versandanmeldung und der CMR-Frachtbrief erfordern auch Informationen über den weiteren Frachtführer.

Quelle: Staatliches Zollkomitee der Republik Belarus

 

  • 06.05.2022

Änderungen in die Verordnung des Ministerrates der RB Nr. 247 vom 22. April 2022 über das Einreiseverbot nach Belarus für EU-Kraftfahrzeuge durch die Verordnung des Ministerrates der RB Nr. 276 vom 05. Mai 2022

Es wurde die Liste der speziell ausgewiesenen Orte für Frachtbetrieb und Umladung im Zusammenhang mit der Einführung des Einreiseverbots nach Belarus für die in der EU zugelassenen Kraftfahrzeuge erweitert. Es wurden 3 Zwischenlager hinzugefügt: - JLLC "Brestvneshtrans", - OJSC "Belimporttorg" - JV "Tranzit" LLC

Darüber hinaus wird für die in der EU zugelassenen Kraftfahrzeuge ein Verbot für die Transportierung der Sperrgüter durch das Territorium der Republik Belarus eingeführt.

Eine Ausnahme bilden:

  • Sperrgüter, wenn es aufgrund der technischen Eigenschaften des Gutes und (oder) der technologischen Besonderheiten der Transportierung unmöglich ist, zu speziell ausgewiesenen Orten zu gelangen, sowie Fahrzeuge für die Beförderung dieser Güter, vorbehaltlich der Abstimmung mit dem Transportministerium der Republik Belarus;
  • Fahrzeuge, die mit den Autotransportern befördert werden, und die Autotransporter selbst.

Außerdem erlaubt die Verordnung das Auftanken von Fahrzeugen mit bestimmten Kraftstoffarten und an dafür speziell vorgesehenen Orten.

Die Verordnung tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, mit Ausnahme von Fragen hinsichtlich des Betankens von Fahrzeugen (tritt nach 14 Tagen in Kraft).

Quelle: Staatliches Zollkomitee der Republik BelarusTransportministerium der Republik Belarus

  • 16.04.2022

Ab dem 16. April 2022 wurde für die in der EU zugelassenen Fahrzeuge (und LKWs) ein Einreiseverbot nach Belarus über die Zollgrenze der Eurasischen Wirtschaftsunion eingeführt. Dabei dürfen EU-Fahrzeuge das Land über bestimmte Kontrollpunkte zu 14 speziell ausgewiesenen Orten für den Frachtbetrieb und Anhänger betreten. An diesen Stellen kann die Ware auf belarussische und russische Fahrzeuge umgeladen werden.

Außerdem gilt diese Beschränkung bis zum 23. April nicht für EU-Fahrzeuge, die vor dem 16. April in das Land eingereist sind. Beförderung von Postsendungen und lebenden Tieren kann auch weiter uneingeschränkt erfolgen.

Quelle: Transportministerium der Republik Belarus

weitere Änderungen der Geschäftsrahmenbedingungen

  • 08.04.2022

Mit der Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 209 vom 6. April 2022 wird die Liste der ausländischen Staaten verabschiedet, die unfreundliche Handlungen gegenüber belarussischen juristischen und (oder) natürlichen Personen begehen. Neben den 27 EU-Mitgliedsstaaten werden auch folgende Länder als unfreundlich bezeichnet:
• Australische Union;
• Kanada;
• Fürstentum Liechtenstein;
• Königreich Norwegen;
• Neuseeland;
• Republik Albanien;
• Republik Island;
• Republik Nordmazedonien;
• Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland;
• Vereinigte Staaten von Amerika;
• Montenegro;
• Schweizerische Eidgenossenschaft.

Dies bedeutet beispielsweise, dass belarussische Banken und andere Finanzinstitute die Annahme von Zahlungsaufforderungen von Residenten dieser Länder ohne Zustimmung des Zahlers ablehnen müssen. Außerdem zahlen Unternehmen, die in diesen Staaten ansässig sind, eine Gebühr für die vorzeitige Beendigung von Darlehens- oder Leasingverträgen. Doppelbesteuerungsabkommen etc. können ggf. ausgesetzt werden.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus

  • 07.04.2022

Der Ministerrat der Republik Belarus hat zusammen mit der Nationalbank eine Verordnung verabschiedet, wonach das Land seine Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern in belarussischen Rubeln erfüllen wird. Die Republik Belarus wird ihre Verpflichtungen zur Rückzahlung des Hauptschuldbeitrags und der Zinsen für externe Staatsdarlehen, die von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und der Northern Investment Bank (NIB) bereitgestellt wurden, in belarussischen Rubeln nach dem offiziellen Wechselkurs des belarussischen Rubels gegenüber der entsprechenden Fremdwährung am Tag der Zahlung erfüllen.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus

  • 07.04.2022

Der Ministerrat der Republik Belarus hat einen umfassenden Plan zur Unterstützung der Wirtschaft verabschiedet, der vor allem Folgendes vorsieht:

  • Exportunterstützung und Ausweitung der Kreditvergabe an Exporteure
  • Reduzierung der Zölle auf Waren, die für die Exportproduktion benötigt werden, und Möglichkeit der Stundung von Zollschulden
  • Aufbau neuer Transport- und Logistikketten zur Umleitung von Exportströmen
  • Möglichkeit, die Kontingente für Lieferungen in die Russische Föderation zu erhöhen und das Lizenzsystem für den Warentransport abzuschaffen
  • Schaffung gemeinsamer importsubstituierender Produktionen mit Russland
  • Zusätzliche finanzielle Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, die Güter herstellen, die nicht in Belarus und Russland produziert werden
  • Befreiung der Unternehmen von der Verwaltungshaftung für erstmalig begangene Verstöße
  • Möglichkeit, Zuschüsse für zusätzliche Zahlungen an Arbeitnehmer zu erhalten und Einkommen an die Inflation anzupassen
  • Vorteile und Präferenzen für Residenten des Hi Tech Parks, ähnlich den Maßnahmen, die in Russland für IT-Unternehmen ergriffen wurden: Null-Einkommensteuersatz bis 2024, reduzierte Sätze für Versicherungsbeiträge von 7,6%, Befreiung von der Mehrwertsteuer beim Verkauf und der Übertragung von Rechten an Programmen, vergünstigte Kreditvergabe für IT-Start-ups, Recht auf vergünstigte Hypotheken und Zurückstellung vom Militärdienst für eine Reihe von Spezialistenkategorien.

Das Dokument enthält auch lokale Maßnahmen zur Unterstützung der Industrie, des Baugewerbes, der Landwirtschaft, des Verkehrs und des Tourismus.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus

  • 07.04.2022

Der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 137 setzt Zahlungen an Residenten ausländischer Staaten aus, die unfreundliche Handlungen gegenüber belarussischen juristischen und (oder) natürlichen Personen begehen. Das Dokument soll nationale Wirtschaftssubjekte vor der durch ausländische Residenten beantragten Abbuchung der Gelder von ihren Konten schützen. Darüber hinaus wird die Verpflichtung von Banken und anderen Finanzorganisationen sowie JSC "Development Bank of the Republic of Belarus" eingeführt, die Annahme von Zahlungsforderungen abzulehnen, die von ausländischen Residenten auf der Grundlage von Vollstreckungsdokumenten ohne Zustimmung des Zahlers eingereicht werden.

Quelle: Erlass Nr. 137 vom 7. April 2022

  • 14.03.2022

Am 14. März 2022 trat der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 93 „Über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung einer stabilen Funktionierung der Wirtschaft“ in Kraft.

Dieser Rechtsakt soll zur Erhöhung der inneren Stabilität der Wirtschaft und der Gewährleistung makroökonomischer und haushaltspolitischer Stabilität angesichts des Sanktionsdrucks, der mit der Einführung restriktiver Maßnahmen seitens der ausländischen Staaten gegenüber die Republik Belarus verbunden ist, beitragen.

In diesem Zusammenhang enthält der Erlass Maßnahmen zur Unterstützung der belarussischen Wirtschaft und Unternehmen unter schwierigen Rahmenbedingungen, der Aufrechterhaltung eines ausgeglichenen Haushalts und der Umsetzung von Gegenbeschränkungen als Reaktion auf unfreundliche Handlungen ausländischer Staaten gegenüber belarussischen juristischen und natürlichen Personen.

In Bezug auf die Gegenbeschränkungen erteilt der Erlass den staatlichen Behörden der Republik Belarus das Recht, u.a. folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Einführung von Vertragsstrafen / Gebühren für die vorzeitige Beendigung von Miet(leasing)-, Kredit-, Darlehensverträgen und anderen Verträgen ähnlicher Art;
  • Aussetzung der Umsetzung internationaler Abkommen von Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
  • Änderung der Steuersätze auf die Einkünfte ausländischer Organisationen, die nicht über eine Betriebsstätte tätig sind, wenn sie zugunsten ausländischer Organisationen aus Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen, gezahlt werden;
  • Verbot der Veräußerung von Grundkapitalanteilen (Aktien) juristischer Personen der Republik Belarus durch Personen aus Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen;
  • Erlaubnis zur Erfüllung von Verbindlichkeiten in der Landeswährung (belarussische Rubel) gegenüber ausländischen Gläubigern im Falle unfreundlicher Maßnahmen gegenüber die Republik Belarus, begleitet von der Aussetzung der Finanzierung und Durchführung von Projekten oder der fehlenden technischen Möglichkeit, Zahlungen in Fremdwährung vorzunehmen.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik BelarusFinanzministerium der Republik Belarus

  • 06.12.2021

Als Reaktion auf die Restriktionen in Bezug auf die belarussische Luftfahrtindustrie werden ähnliche Maßnahmen gegen Fluggesellschaften aus den Ländern der Europäischen Union und Großbritannien unternommen.

Es wurden auch die Listen der Personen erweitert, deren Einreise nach Belarus und des Unionsstaates unerwünscht ist, und die (Personen) systematisch belarussische Beamte, Journalisten und Vertreter öffentlicher Organisationen diskriminieren.

Die Umsetzung der Unionsprogramme und die Stärkung der wirtschaftlichen Integration mit der Russischen Föderation sowie der Aufbau starker Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit den Partnern der EAWU und mit anderen Ländern werden fortgesetzt.

Quelle: Außenministerium der Republik Belarus

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