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Ein- und Ausfuhr von Waren

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Auf dieser Seite finden Sie Informationen über Gegenmaßnahmen von Belarus

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  • 26.03.2025

Die Verordnung Nr. 182 des Ministerrates der Republik Belarus vom 14. März 2024, die ein Durchfuhrverbot für bestimmte Waren an den Kontrollpunkten an der belarussisch-litauischen Grenze vorsieht, wurde bis zum 1. Oktober 2025 verlängert. Dieses Verbot gilt für Waren, die unabhängig von ihrem Herkunftsland zum Verkauf in Belarus eingeführt werden.

Die Verordnung tritt nach der offiziellen Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Ministerrat der Republik BelarusMinisterrat der Republik Belarus

  • 09.10.2024

Durch die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 745 vom 09.10.2024 wurde ab 15.10.2024 die Lizensierung für den Export von Zwiebeln, Weißkohl und Äpfeln für drei Monate eingeführt. Die Waren können nach Erhalt einer entsprechenden einmaligen Lizenz des Ministeriums für Antimonopolregulierung und Handel der Republik Belarus exportiert werden.

Die Maßnahme wurde für die Unterstützung des Innenmarkts eingeführt.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 05.10.2024

Durch die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 736 vom 05.10.2024 wurde die Exportlizensierung einer Reihe von Getreidesorten um weitere sechs Monate verlängert. Die Ausfuhr von Getreide aus Belarus ist sowohl in die Mitgliedstaaten der EAWU als auch außerhalb des Zollgebiets der Union in andere Länder verboten.

Die Liste umfasst 18 Warenpositionen, darunter Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Hirse, Triticale, Raps, Sonnenblumenkerne und andere Getreidearten.

Die Waren können nach Erhalt einer entsprechenden einmaligen Lizenz des Ministeriums für Antimonopolregulierung und Handel der Republik Belarus exportiert werden.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 28.08.2024

Der Ministerrat der Republik Belarus hat die Listen der Waren erweitert, die für den Import und Verkauf in der Republik Belarus verboten sind.    

Die Liste der Waren, deren Einfuhr und Verkauf in Belarus verboten sind und die aus „unfreundlichen Ländern“ stammen, wird um folgende Warenpositionen ergänzt: Hochdruck-Polyethylen, Reifenprodukte, OSB-Platten, Sperrholz, Tischler- und Zimmereiprodukte, Papier und Pappe, Glasfasern, einschließlich Glaswolle

Die Liste der zur Einfuhr und zum Verkauf in Belarus verbotenen Waren aus Polen, der Tschechischen Republik, Litauen, Lettland und Estland wird um folgende Artikel ergänzt: Taschen und Koffer, Tapeten, Keramikfliesen, Sanitärprodukte, Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Kühl- oder Gefriergeräte, Waschmaschinen, Windeln.

Diese Maßnahmen treten am 15. Oktober 2024 in Kraft.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus

  • 08.08.2024

Mir der Verordnung des Ministerrats der Republik Belarus Nr.583 vom 08.08.2024 wurde die Liste der Waren aus „unfreundlichen Ländern“ erweitert, die für den Import und Verkauf in der Republik Belarus verboten sind. Die Liste wird um folgende Warenpositionen ergänzt: Margarine; Makkaroni; Zement und Zementprodukte; Stickstoffdünger; Plastikgeschirr; Spanplatten; MDF-Platten; Kisten; Säcke, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier und Karton; Ziegelsteine.

Diese Maßnahmen treten am 31. August 2024 in Kraft.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus

  • 21.05.2024

Mit der Verordnung des Ministerrats der Republik Belarus Nr. 359 vom 21.05.2024 wurden die Änderungen in Bezug auf die Verordnung Nr. 700 vom 06.12.2021 „Über die Verwendung von Sondermaßnahmen für bestimmte Arten von Waren“ eingeführt.

Es wurde ein Verbot für die Einfuhr und den Verkauf in der Republik Belarus von mehreren Waren aus Litauen, Lettland, Estland, Polen und Tschechien eingeführt. Die Liste der betroffenen Waren umfasst Kosmetikmittel, Seifen und Reinigungsmittel, Teppiche, Kleidung und Schuhe, Geschirr usw. Auch ist die Einfuhr aus „unfreundlichen“ Ländern von Wasser, incl. Mineral- und Kohlensäurewasser, vollständig verboten. 

Das Verbot gilt nicht für Waren, die für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 26.12.2023

Durch die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 934 vom 26.12.2023 wurden die Beschränkungen für die Einfuhr nach Belarus bestimmter Arten von Agrar- und Lebensmittelprodukten aus „unfreundlichen“ Ländern bis 31.12.2024 verlängert. Das Dokument sieht u.a. die Verlängerung des zulässigen Zeitraums für die Einfuhr von Äpfeln aus „unfreundlichen“ Ländern vom 01.04.2024 bis zum 31.07.2024 vor. 

Die Lebensmittelbeschränkungen wurden ab 1. Januar 2022 durch die Verordnung Nr. 700 vom 6. Dezember 2021 eingeführt. Weiterhin wurde dieses Verbot mehrmals verlängert.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 02.11.2023

Mit der Verordnung des Ministerrats der Republik Belarus Nr. 757 vom 02.11.2023 wurden die Änderungen in Bezug auf die Verordnung Nr. 700 vom 06.12.2021 „Über die Verwendung von Sondermaßnahmen für bestimmte Arten von Waren“ eingeführt. 

Für eine Reihe von Waren aus Lettland werden die Einfuhr und der Verkauf in Belarus verboten. Die Liste der verbotenen Waren umfasst Früchte, Nüsse, Kaffee, Jam, Fruchtgelees, Marmeladen, Säfte, Alkoholgetränke, Bier, Strumpfwaren, Blöcke, Ziegel und ähnliche Keramikprodukte.

Ein solches Verbot wurde als Reaktion auf die Schließung des Kontrollpunkts Silene an der Grenze zur Republik Belarus eingeführt.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 29.06.2023

Durch die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 412 vom 27.06.2023 wurden die Beschränkungen für die Einfuhr nach Belarus bestimmter Arten von Agrar- und Lebensmittelprodukten aus „unfreundlichen“ Ländern bis 31.12.2023 verlängert. Das Dokument sieht u.a. die Beibehaltung des Einfuhrverbots für Äpfel aus „unfreundlichen Ländern“ mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis 31. Juli sowie die Einführung eines Einfuhrverbots für Bier und alkoholarme Getränke aus Litauen und Polen vor. Die Lebensmittelbeschränkungen wurden ab 1. Januar 2022 durch die Verordnung Nr. 700 vom 6. Dezember 2021 eingeführt.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 03.05.2023

Mit der Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 291 vom 2. Mai 2023 wurde das Einfuhrverbot für Produkte von Skoda, Liqui Moly und Beiersdorf in Belarus um weitere sechs Monate verlängert.

Die Waren dieser Unternehmen werden bis zum einschließlich 4. November 2023 nach Belarus nicht importiert und nicht verkauft.

Erstmals wurde das Einfuhr- und Verkaufsverbot für Produkte von Skoda, Liqui Moly und Beiersdorf durch die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 240 vom 23. April 2021 ab 4. Mai 2021 im Zusammenhang mit den "unfreundlichen Handlungen" dieser Unternehmen gegenüber Belarus eingeführt. Später wurde dieses Verbot dreimal – im November 2021, Mai 2022, November 2022 – jeweils um sechs Monate verlängert.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 03.01.2023

Am 6. Januar wurde das Gesetz der Republik Belarus Nr. 241-З vom 3. Januar 2023 „Über die Beschränkung ausschließlicher Rechte an Objekten des geistigen Eigentums“ veröffentlicht.

Laut dem Gesetz werden in Belarus die Nutzung von Objekten des geistigen Eigentums sowie die Einfuhr und Einführung in den zivilen Verkehr von Gütern, bei denen Objekte des geistigen Eigentums verwendet werden, ohne Zustimmung von Urheberrechtsinhabern aus ausländischen Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen, zugelassen. Zu solchen Objekten gehören u.a. Computerprogramme, audiovisuelle und musikalische Werke, Programme von Rundfunkanstalten.

Die Nutzung dieser Objekte gilt nicht als Verletzung von Exklusivrechten. Das Verzeichnis der betreffenden Objekte des geistigen Eigentums für Parallelimporte wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

Das Gesetz tritt am 17. Januar in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2024.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 14.12.2022

Mit der Verordnung des Ministerrates Nr. 865 vom 14.12.2022 wurden die Einfuhrbeschränkungen von Lebensmitteln aus „unfreundlichen“ Ländern um sechs Monate verlängert. Auch wurde die Liste der Embargopositionen angepasst. Die Entlastung wurde in Bezug auf Gemüse und Obst gemacht. Die Lebensmittelbeschränkungen wurden ab 1. Januar 2022 durch die Verordnung Nr. 700 vom 6. Dezember 2021 eingeführt.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 03.11.2022

Mit der Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 744 vom 3. November 2022 wurde das Einfuhrverbot für Produkte von Skoda, Liqui Moly und Beiersdorf in Belarus um sechs Monate verlängert. Die Waren dieser Unternehmen werden bis zum einschließlich 5. Mai 2023 nach Belarus nicht importiert und nicht verkauft.

Erstmals wurde das Einfuhr- und Verkaufsverbot für Produkte von Skoda, Liqui Moly und Beiersdorf durch die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 240 vom 23. April 2021 ab 4. Mai 2021 im Zusammenhang mit den "unfreundlichen Handlungen" dieser Unternehmen gegenüber Belarus eingeführt. Später wurde dieses Verbot zweimal – im November 2021 und Mai 2022 – jeweils um sechs Monate verlängert.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 20.09.2022

Mit der Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 630 vom 20. September 2022 wurde das Ausfuhrverbot von mehr als 250 Industriegütern aus dem Land um sechs Monate verlängert. Die Liste der für die Ausfuhr verbotenen Waren umfasst sowohl hochspezialisierte Waren und Materialien als auch Massenbedarfsgüter. Das Dokument gilt nicht für Produkte belarussischer und russischer Herkunft. Dabei können die Waren nach Erhalt einer entsprechenden einmaligen Lizenz des Ministeriums für Antimonopolregulierung und Handel der Republik Belarus exportiert werden. Das Verbot wurde erstmals durch die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 147 vom 19. März 2022 für 6 Monate eingeführt.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus

  • 06.07.2022

Mit der Verordnung Nr. 446 des Ministerrates der Republik Belarus vom 6. Juli 2022 wurde das Ausfuhrverbot von dem Weizenmehl, der Buchweizengrütze, Fertiggerichten aus Buchweizen aus Belarus eingeführt. Die Ausfuhr von Weizenmehl und Buchweizen aus Belarus ist sowohl in die Mitgliedstaaten der EAWU als auch außerhalb des Zollgebiets der Union in andere Länder verboten. Das Verbot wurde für die Unterstützung des Innenmarkts eingeführt. Das Verbot gilt drei Monate ab dem Datum der offiziellen Veröffentlichung der Verordnung.

Das vorige Ausfuhrverbot für Mehl und Buchweizen wurde durch die Verordnung des Ministerrates Nr. 137 vom 13. März 2022 eingeführt. Das Dokument ist seit dem 16.06.2022 ungültig.

Quelle: Ministerrat der Republik Belarus

  • 27.06.2022

Der Ministerrat der Republik Belarus hat die Verordnung Nr. 412 vom 27. Juni 2022 über die Verlängerung des Lebensmittelembargos bis Ende 2022 angenommen. Die Lebensmittelbeschränkungen für bestimmte Arten von Waren wurden ab 1. Januar 2022 durch die Verordnung Nr. 700 vom 6. Dezember 2021 eingeführt und sehen das Einfuhrverbot nach Belarus einer Reihe von Lebensmitteln aus der Europäischen Union, den USA, Kanada, Großbritannien, Norwegen, der Schweiz, Albanien, Montenegro, Island, Liechtenstein, Nordmazedonien, Serbien. Die Liste der verbotenen Waren umfasst verschiedene Fleischsorten, teilweise Milch und Milchprodukte, Gemüse, Obst und Nüsse, Fette, Wurst und ähnliche Produkte, Süßwaren, Salz und andere Waren. Unter das Verbot fielen auch Vitamine und Nahrungsmittelzusätze.
Neben der Verlängerung der Lebensmittelbeschränkungen ergänzte die Verordnung Nr. 412 auch die Liste der Ausnahmen aus der Kategorie der Früchte und Nüsse, die nach Belarus importiert werden dürfen. Das Embargo gilt nicht mehr für Kirschen und Kirschen, Aprikosen, Pfirsiche und Nektarinen, Birnen, Kakis und Pflaumen.
Das Verbot gilt auch nicht für Waren, die für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden, die für Kindernahrung bestimmt sind, und eine Reihe anderer kritisch wichtigen Importgüter.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 05.05.2022

Mit der Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 273 vom 4. Mai 2022 wurde das Einfuhr- und Verkaufsverbot für Produkte von Skoda, Liqui Moly und Beiersdorf in Belarus um sechs Monate verlängert. Die Waren dieser Unternehmen werden vom 5. Mai bis zum einschließlich 4. November 2022 nach Belarus nicht importiert und nicht verkauft.

Erstmals wurde das Einfuhr- und Verkaufsverbot für Produkte von Skoda, Liqui Moly und Beiersdorf durch die Verordnung des Ministerrates der Republik Belarus Nr. 240 vom 23. April 2021 ab 4. Mai 2021 im Zusammenhang mit den "unfreundlichen Handlungen" dieser Unternehmen gegenüber Belarus eingeführt. Später wurde dieses Verbot um sechs Monate verlängert.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 27.04.2022

Belarus hat das Anfang 2022 verhängte Lebensmittelembargo in Bezug auf die Einfuhr einiger Gruppen von Waren aus den Ländern, die unfreundliche Handlungen gegenüber Belarus begehen, aufgehoben.
Gemäß der Verordnung des Ministerrats der Republik Belarus Nr. 245 vom 22. April 2022 dürfen Importeure ab dem 27. April 2022 Äpfel, Birnen, Zucchini, Eierfrüchten, frische Paprika, Salat, Rucola, Mangold und Spinat aus „unfreundlichen“ Ländern importieren.
Zuvor hatte die belarussische Regierung als Reaktion auf die verstärkten westlichen Sanktionen ab 1. Januar 2022 ein Lebensmittelembargo in Bezug auf eine Vielzahl von Waren (Rindfleisch, Geflügelfleisch, Schweinefleisch, Milch und Milchprodukte, Obst und Nüsse, Wurstwaren, Süßwaren, Salz und Gemüse) verhängt, die in „unfreundlichen“ Ländern hergestellt werden. Produkte aus den EU-Ländern, den USA, Kanada, Norwegen und Großbritannien u.a. wurden verboten.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus (auf Russisch)

  • 19.03.2022

Der Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus Nr. 147 vom 19. März 2022 sieht ein vorübergehendes Verbot der Ausfuhr bestimmter Arten von Industriegütern aus Belarus sowohl in die Länder der EAWU als auch außerhalb der EAWU vor. Ein vorübergehendes Verbot für die Ausfuhr aus Belarus in die Staaten außerhalb des Zollgebiets der EAWU gilt für Waren, die in die Zollverfahren zur Ausfuhr, vorübergehenden Ausfuhr, Veredelung außerhalb des Zollgebiets und Wiederausfuhr überführt werden.

Die Liste der für die Ausfuhr verbotenen Waren umfasst einige medizinische Materialien und Erzeugnisse, Laborglaswaren, Behälter, Zisternen und Tanks, verschiedene Werkzeuge, Kessel, Turbinen, Verbrennungsmotoren, Pumpen, Kühlschränke, Gefrierschränke, Geschirrspüler, Lader, landwirtschaftliche Maschinen und verschiedene Werkzeugmaschinen, Monitore, Eisenbahnlokomotiven und Waggons, Fahrzeuge, Traktoren, Fahrgestelle usw. Insgesamt enthält die Liste 254 Warenarten.

Das Dokument gilt nicht für Produkte belarussischer und russischer Herkunft sowie für Transitwaren. Humanitäre Hilfe, Fahrzeuge des internationalen Transports sowie betreffende Ersatzteile, wiederverwendbare Verpackungen fallen auch nicht unter das Verbot. Darüber hinaus sieht die Verordnung die Möglichkeit der Ausfuhr der gelisteten Waren mit einmaligen Lizenzen vor, für deren Genehmigung regionale Exekutivkomitees (Exekutivkomitee der Stadt Minsk) zuständig sind.

Die Verordnung tritt am 22. März 2022 in Kraft und gilt für sechs Monate.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus

  • 06.12.2021

Als Gegenmaßnahme auf den äußeren Sanktionsdruck hat die Regierung der Republik Belarus die Entscheidung getroffen, die Einfuhr einer Reihe von Waren ins Land zu verbieten, die aus Staaten stammen, die antibelarussische Sanktionen verhängen: EU, USA, Kanada, Norwegen, Albanien, Island, Mazedonien, Großbritannien, Montenegro, Schweiz (Verordnung Nr. 700 des Ministerrates der Republik Belarus vom 06.12.2021 tritt am 01.01.2022 in Kraft):

·        Rinderfleisch;

·        Schweinefleisch;

·        gesalzenes Fleisch, Fleisch in Salzlacke, Trocken – oder Rauchfleisch;

·        Milch und Molkereiprodukte, mit Ausnahme von laktosefreier Spezialmilch;

·        Gemüse, mit Ausnahme von für die Einsaat bestimmten Gemüsen;

·        Früchte und Nüsse;

·        Wurst und ähnliche Produkte;

·        Süßwaren;

·        Salz.

Das Verbot gilt nicht für Waren, die für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden, die für Kindernahrung bestimmt sind sowie für Waren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Belarus importiert wurden.

Ein wesentliches Merkmal der Verordnung Nr. 700 ist der Mechanismus zur Quotierung der Einfuhr verbotener Waren, um ein Gleichgewicht auf dem Verbrauchermarkt zu gewährleisten. Je nach Warengruppe werden die Quoten vom Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Republik Belarus, dem Ministerium für Antimonopolregulierung und Handel der Republik Belarus und dem Konzern Belgospischeprom festgelegt. Die Verordnung Nr. 700 sieht kein Intervall bei der Einführung oder Änderung von Quoten vor – diese Behörden führen sie ein und ändern, wenn ein Warenmangel oder -überschuss auf dem Markt festgestellt wird.

Quelle: Nationales Rechtsportal der Republik Belarus (auf Russisch) 

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